Der Energieausweis
Für alle Gebäude bzw. Wohnungen, die zur Vermietung, bzw. zum Verkauf anstehen, schreibt der Gesetzgeber in der Energieeinsparverordnung vor, dass ein Energieausweis vorhanden sein muss.
Dieser Ausweis kann, je nach Baualter und energetischen Zustand des Gebäudes, als so genannter Verbrauchsausweis, d.h., als Ausweis der aufbaut auf die Wohnfläche und den tatsächlichen Energieverbrauch von mindestens drei Jahren, erstellt werden. Bei Gebäuden deren energetische Qualität nicht der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht, bzw. die nicht auf diesen energetischen Standard gebracht wurden, und weniger als fünf Wohneinheiten haben, muss ein Bedarfsausweis erstellt werden. Dieser Ausweis berechnet dann den energetischen Kennwert, der sich aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes ergibt.
Schon bei Verkaufsanzeigen ist dieser Kennwert zu nennen. Es versteht sich von selber, dass den Interessenten der Inhalt des Ausweises zur Kenntnis gebracht werden muss.
Energieausweise gelten für zehn Jahre und sind nur dann amtlich, wenn sie über eine Registriernummer verfügen. Die Aussteller dieser Ausweise müssen entsprechend qualifiziert sein und sind verpflichtet, den Inhalt bzw. die Berechnung auf Glaubwürdigkeit zu überprüfen.